Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Frucht N – Inhaber Tarek Barakat (im folgenden angebotsstellende Firma) (Stand: 01.1.2023)
1. Geltungsbereich
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Leistungen, die von der angebotsstellenden Firma für gewerblich oder selbstständig tätige auftraggebende Firmen in Zusammenhang mit einem kostenlosen oder kostenpflichtigen Branchenbucheintrag in das Online-Branchenbuch oder die Veröffentlichung eines Werbemittels oder mehrerer Werbemittel unter der Internetadresse https://089guide.de/ und den hierauf genannten Partnerseiten (nachfolgend zusammen „Werbeseiten“ genannt) angeboten werden.
(2) Es gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Preisliste der angebotsstellenden Firma. Allgemeine Geschäftsbedingungen der auftraggebenden Firma finden keine Anwendung.
2. Definitionen
„Werbeauftrag“ ist der Vertrag über die Veröffentlichung eines oder mehrerer Werbemittel innerhalb der Werbeseiten zum Zwecke der Verbreitung. „Werbemittel“ bestehen zum Beispiel aus einem Bild und/oder Text, aus Tonfolgen und/oder Bewegtbildern (z.B. Bannern), die beim Anklicken eine von der auftraggebenden Firma bestimmte Weiterleitung (Link) auslösen. Sind Werbemittel als solche nicht erkennbar, können diese von der angebotsstellenden Firma deutlich als Werbung gekennzeichnet werden. „Branchenbucheintrag“ ist ein Eintrag des Unternehmens der auftraggebenden Firma z.B. mit dessen Firmennamen und Kontaktdaten wie Adresse, Telefonnummer, Website etc. sowie der zutreffenden Branchenbezeichnung in das Online-Branchenbuch der angebotsstellenden Firma oder ein anderweitiges Listing in einem Guide auf einer oder mehreren Werbeseite(n).
3. Allgemeine Pflichten der auftraggebenden Firma
(1) Die auftraggebende Firma ist für ihren Branchenbucheintrag und ihre Werbemittel insbesondere deren Gesetzeskonformität und die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben selbst verantwortlich. Sie stellt sicher, dass ihr Branchenbucheintrag und ihre Werbemittel nicht gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere nicht gegen strafrechtliche, wettbewerbsrechtliche, urheberrechtliche, handelsrechtliche, standesrechtliche oder persönlichkeitsrechtliche Vorschriften verstößt und keine sonstigen Rechte Dritter verletzt. Soweit der Eintrag auf Zielseiten verlinkt, gilt für die Zielseiten Satz 2 entsprechend.
(2) Jede Einstellung, öffentliche Zugänglichmachung, Verbreitung und/oder Übermittlung pornografischer, Gewalt verherrlichender, diskriminierender, gegen die guten Sitten verstoßender, beleidigender, herabsetzender, verleumderischer, unsachlicher Inhalte wie auch falscher Tatsachenbehauptungen ist untersagt. Soweit die Werbemittel auf Zielseiten verlinken, gilt für die Zielseiten Satz 2 entsprechend.
(3) Die auftraggebende Firma ist dazu verpflichtet, eine übermäßige Belastung der Netze durch ungezielte oder unsachgemäße Verbreitung von Daten zu unterlassen, insbesondere ohne ausdrückliches Einverständnis der jeweiligen Empfänger*innen keine E-Mails, die Werbung enthalten, zu versenden (Verbot von Mail-Spamming); anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit Rechnung zu tragen und diese zu befolgen (z. B. Zugangskennungen und Passwörter geheim zu halten und vor dem Gebrauch durch unberechtigte Dritte zu schützen) sowie ausreichende Schutzmaßnahmen gegen Computerviren, insbesondere deren Verbreitung, zu ergreifen; der angebotsstellenden Firma erkennbare Mängel oder Schäden unverzüglich anzuzeigen (Störungsmeldung) und alle Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel oder Schäden und ihre Ursachen ermöglichen bzw. die Beseitigung der Störung erleichtern und beschleunigen; alle Personen, denen sie eine Nutzung des Webseiten-Service der angebotsstellenden Firma ermöglicht, in geeigneter Weise auf die Einhaltung dieser Pflichten hinzuweisen (vgl. v.a. nachfolgende Absätze), sowie die Erfüllung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen sicherzustellen, soweit diese gegenwärtig oder zukünftig für den Webseiten-Service erforderlich sein sollten.
4. Besondere Bestimmungen Branchenbucheintrag
(1) Der Auftrag für den kostenpflichtigen Branchenbucheintrag erfolgt, indem die auftraggebende Firma das Bestellformular ausfüllt und absendet. Auf Grundlage der in das Formular eingegebenen Daten wird von der angebotsstellenden Firma ein Branchenbucheintrag erstellt bzw. ein bereits bestehender Branchenbucheintrag inhaltlich angepasst und online gestellt. Die Annahme erfolgt mit der Einstellung des Auftrags für die Werbeseite („Erscheinungszeitpunkt“).
(2) Der Auftrag für den kostenpflichtigen Branchenbucheintrag oder für individuelle Angebote erfolgt, indem die auftraggebende Firma das ausgefüllte und unterschriebene Auftragsformular an die angebotsstellende Firma versendet. Die Annahme des Auftrags für den kostenpflichtigen Branchenbucheintrag erfolgt ausschließlich durch schriftliche Auftragsbestätigung, wobei die Rechnung als Auftragsbestätigung gilt.
(3) Bei Aufträgen von Werbeagenturen kommt der Vertrag im Zweifel mit der Agentur zustande, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Sollen Werbetreibende direkt auftraggebend werden, müssen diese von der Werbeagentur namentlich benannt werden. Die angebotsstellende Firma ist berechtigt, von der Werbeagentur einen Nachweis ihrer Beauftragung zu verlangen.
(4) Die angebotsstellende Firma ist berechtigt, die Annahme ohne Angabe von Gründen zu verweigern.
(5) Die angebotsstellende Firma nimmt den kostenpflichtigen Branchenbucheintrag für die auftraggebende Firma entsprechend ihren Angaben im Auftrag für die auftraggebende Firma vor.
(6) Zur Pflege und Aktualisierung ihrer Daten im Branchenbucheintrag teilt die auftraggebende Firma der angebotsstellenden Firma ihre Änderungswünsche in jeglicher Form mit.
(7) Die auftraggebende Firma ist verpflichtet, den Branchenbucheintrag unverzüglich nach Schaltungsbeginn oder nach Abrufbarkeit zu überprüfen und etwaige Fehler der angebotsstellenden Firma binnen vier Wochen schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt der Branchenbucheintrag als genehmigt.
(8) Beim kostenpflichtigen Branchenbucheintrag ist die angebotsstellende Firma berechtigt, auf den Seiten, die den Eintrag der auftraggebenden Firma enthalten, Werbung und Anzeigen zu schalten. Dabei ist die angebotsstellende Firma frei in der Gestaltung der Seiten und kann die Werbung auch kontextspezifisch in Bezug auf den Branchenbucheintrag der auftraggebenden Firma ausspielen.
(9) Bei den Branchenbucheinträgen ist eine Bewertungsfunktion vorgesehen, auf der Besucher*innen der Website eigene Bewertungen über den Eintrag bzw. die auftraggebende Firma abgeben können. Die auftraggebende Firma hat die Möglichkeit, diese Bewertungsfunktion schriftlich oder per Mail an die angebotsstellende Firma deaktivieren zu lassen.
5. Besondere Bestimmungen Werbemittel
(1) Die auftraggebende Firma räumt der angebotsstellenden Firma mit Übersendung sämtliche Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstige Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, Bearbeitung, öffentlichen Wiedergabe, Speicherung und Entnahme aus einer Datenbank, insoweit, als diese für die auftragsgemäße Schaltung des Werbemittels erforderlich sind, ein.
(2) Die auftraggebende Firma ist verpflichtet, unaufgefordert vollständige, einwandfreie und geeignete Werbemittel bis spätestens drei Werktage vor vereinbartem Schaltungsbeginn zur Verfügung zu stellen. Etwaige Abweichungen sind mit der angebotsstellenden Firma unverzüglich schriftlich oder per E-Mail abzustimmen.
(3) Die auftraggebende Firma stellt sicher, dass die an die angebotsstellende Firma übermittelten Werbemittel frei von Computerviren oder sonstiger Schadsoftware sind. Die angebotsstellende Firma behält sich die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Schäden aufgrund von Computerviren oder sonstiger Schadsoftware ausdrücklich vor.
(4) Die auftraggebende Firma ist verpflichtet, das auf den Werbeseiten veröffentlichte Werbemittel unverzüglich nach Schaltungsbeginn oder nach Abrufbarkeit zu überprüfen und etwaige Fehler der angebotsstellenden Firma binnen vier Wochen schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt das Werbemittel als genehmigt.
(5) Angemessene Kosten der angebotsstellenden Firma für eine von der auftraggebenden Firma gewünschte Änderung des Werbemittels hat die auftraggebende Firma zu tragen. Die Angemessenheit richtet sich nach der Höhe des Auftrags und dem Umfang der Änderung.
6. Datenschutz
(1) Die angebotsstellende Firma weist die auftraggebende Firma darauf hin, dass der Datenschutz bei Datenübertragung in offenen Netzen, wie dem Internet, nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht umfassend gewährleistet werden kann, insbesondere dass es aufgrund der Struktur des Internets möglich ist, dass der Datenschutz von anderen, nicht im Verantwortungsbereich der angebotsstellenden Firma liegenden Personen und Institutionen missachtet wird; außerdem ist es möglich, dass eine Nachricht, die aufgrund ihrer Adressierung den Geltungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. den EU-Datenraum nicht verlassen sollte, diesen trotzdem verlässt.
(2) Im Übrigen verweisen wir in Bezug auf den Umgang mit personenbezogenen Daten auf unsere Datenschutzerklärung abrufbar unter https://089guide.de/datenschutzerklaerung/
7. Haftung der angebotsstellenden Firma – Freistellung
(1) Die vertragliche und außervertragliche Haftung der angebotsstellenden Firma im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit vertragliche Pflichten verletzt wurden, die keine wesentlichen Vertragspflichten sind. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die die Erreichung des Vertragszwecks erst möglich machen und auf deren Einhaltung die Vertragspartner*innen regelmäßig vertrauen dürfen. Bei leicht fahrlässigen Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten haftet die angebotsstellende Firma nur beschränkt auf den typischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
(2) Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 8 (1) gilt nicht im Falle der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit sowie bei gesetzlich vorgesehener Garantiehaftung.
(3) Die angebotsstellende Firma prüft die Branchenbucheinträge und die Werbemittel weder auf deren rechtliche Zulässigkeit noch auf Verstöße gegen Rechte Dritter. Für die Inhalte ist ausschließlich die auftraggebende Firma verantwortlich. Jegliche Haftung der angebotsstellenden Firma für Branchenbucheinträge und die Werbemittel der auftraggebenden Firma ist ausgeschlossen.
(4) Die angebotsstellende Firma ist berechtigt, die Schaltung eines Werbemittels oder Branchenbucheintrags abzulehnen, zu unterbrechen, zu sperren oder – bei Gefahr im Verzug auch ohne Benachrichtigung der auftraggebenden Firma – zu löschen, wenn die angebotsstellende Firma Kenntnis von erheblichen Verstößen gegen die Pflichten dieser Vereinbarung, unzulässigen Inhalten oder Rechtsverletzungen erlangt oder der begründete Verdacht besteht, dass der jeweilige Inhalt gegen Gesetze, Rechte Dritter oder behördliche Bestimmungen verstößt oder die Veröffentlichung für die angebotsstellende Firma wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist. Gleiches gilt, soweit für Zielseiten, auf die das jeweilige Werbemittel verlinkt, die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen. Die auftraggebende Firma ist über die Sperrung unter Angabe der Gründe unverzüglich zu unterrichten und aufzufordern, die vermeintlich rechtswidrigen Inhalte zu entfernen oder die Rechtmäßigkeit darzulegen. Die Berechtigung zur Ablehnung oder Unterbrechung besteht, solange die auftraggebende Firma nicht den Nachweis führt, dass kein Verstoß vorliegt. Die Unterbrechung ist aufzuheben, sobald der Verdacht der Rechtswidrigkeit bzw. der Rechtsverletzung ausgeräumt ist.
(5) Die auftraggebende Firma wird die angebotsstellende Firma von jeglichen Ansprüchen Dritter freistellen, die diese aufgrund einer Verletzung ihrer Rechte durch die Werbemittel, die Branchenbucheinträge oder den Webseiten Service gegen die angebotsstellende Firma geltend machen.
8. Gewährleistung und Verzug
(1) Die verschuldensunabhängige Haftung der angebotsstellenden Firma für bei Vertragsschluss vorliegende Mängel der Werbeseiten ist ausgeschlossen.
(2) Werden vereinbarte Ad-Impressions verfehlt, erfolgt soweit möglich und zumutbar, eine Nachlieferung der angebotsstellenden Firma gemäß der mit der auftraggebenden Firma vereinbarten Kontaktzahlen. In diesem Fall bleibt das Werbemittel weiterhin auf den Werbeseiten geschaltet.
(3) Weichen die von der angebotsstellenden Firma und der auftraggebenden Firma gemessenen Medialeistungen voneinander ab, sind die von der angebotsstellenden Firma ermittelten Zahlen maßgeblich.
(4) Störungen bei der Durchführung des Werbeauftrags oder des Webseiten Service aufgrund von höherer Gewalt, Streik, mangelnder Funktionsfähigkeit der Telefonleitungen zu ihrem Server, bei Strom- oder Serverausfällen, die nicht in ihrem Einflussbereich liegen oder vergleichbaren Gründen, hat die angebotsstellende Firma nicht zu vertreten.
(5) Kann ein Werbeauftrag oder der Webseiten Service aus Gründen, die die angebotsstellende Firma nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, so wird die Ausführung der auftraggebenden Firma nach Beseitigung der Störung nachgeholt, soweit dies innerhalb einer für die auftraggebende Firma zumutbaren und angemessenen Frist möglich ist.
(6) Ist die Nachholung des Werbeauftrags oder des Webseiten Service innerhalb einer für die auftraggebende Firma zumutbaren Frist nicht möglich, ist diese zum Rücktritt bzw. zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
9. Preise und Abrechnungsformalitäten
(1) Werbeagenturen oder sonstige Werbetreibende sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbetreibenden an die aktuelle Preisliste zu halten.
(2) Die Vergütung ist mit dem Tag des Erscheinungszeitpunkts des Branchenbucheintrags oder des Werbemittels fällig. Die auftraggebende Firma erhält eine Rechnung.
(3) Bei kostenpflichtigen Einträgen in das Online-Branchenbuch oder bei individuellen Verträgen ist die Vergütung für die gesamte Laufzeit des Vertrags im Voraus zu bezahlen.
(4) Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die die angebotsstellende Firma nicht zu vertreten hat, so hat die auftraggebende Firma unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten der angebotsstellenden Firma den Differenzbetrag zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass zu erstatten.
10. Zahlungsverzug
(1) Bei Zahlungsverzug werden Zinsen und Einziehungskosten berechnet. Die angebotsstellende Firma kann bei Zahlungsverzug nach Mahnung und angemessener Fristsetzung bis zur Zahlung die weitere Ausführung des laufenden Auftrags zurückstellen und den Branchenbucheintrag sperren. Die auftraggebende Firma bleibt in diesem Fall zur Zahlung verpflichtet.
(2) Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der auftraggebenden Firma berechtigen die angebotsstellende Firma, auch während der Laufzeit des Vertrages das Erscheinen weiterer Werbemittel ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
11. Laufzeit und Beendigung von Verträgen
(1) Die Verträge laufen jeweils ab dem Tag des Erscheinungszeitpunkts des Branchenbucheintrags oder des Werbemittels.
(2) Verträge über den kostenfreien Service haben eine unbefristete Laufzeit.
(3) Ist eine bestimmte Laufzeit vereinbart (z.B. bei kostenpflichtigen Branchenbucheinträgen und bei individuellen Verträgen), ist diese für die auftraggebende Firma bindend. Die Frucht N – Tarek Barakat kann jedoch den Vertrag einseitig mit Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderquartals dennoch ordentlich kündigen. Im Fall der ordentlichen Kündigung durch die Frucht N – Tarek Barakat während der bestimmten Laufzeit und so weit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, werden etwaige im Voraus gezahlte Vergütungen anteilig die auftraggebende Firma zurückerstattet – volumen- oder gesamtlaufzeitbezogene Nachlässe, die der auftraggebenden Firma etwaig gewährt wurden, bleiben unberührt.
(4) Verträge mit unbefristeter Laufzeit können von beiden Parteien mit zweiwöchiger Frist ordentlich gekündigt werden.
(5) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist die angebotsstellende Firma zur Erbringung der vertraglichen Leistungen nicht mehr verpflichtet. Sie kann sämtliche auf dem Server befindliche Daten der auftraggebenden Firma, einschließlich in den Postfächern befindlicher E-Mails, löschen. Ein Übertragen des kompletten Internetauftritts auf einen Server von Drittanbieter*innen ist nicht möglich. Die rechtzeitige Speicherung und Sicherung der Daten liegt daher in der Verantwortung der auftraggebenden Firma. Darüber hinaus ist die angebotsstellende Firma nach Beendigung des Vertrages berechtigt, Domains der auftraggebenden Firma, die nicht zu einem neuen Provider übertragen wurden, bei der jeweiligen Vergabestelle löschen zu lassen („CLOSE“).
(6) Weitergehende Ansprüche, insbesondere die Kündigung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. Bei einem erheblichen Pflichtverstoß ist die angebotsstellende Firma berechtigt, das Vertragsverhältnis entsprechend § 314 BGB fristlos zu kündigen. Im Übrigen behält sich die angebotsstellende Firma vor dem Hintergrund der sie selbst treffenden Haftungsfolgen das Recht vor, beleidigende, diskriminierende oder in sonstiger Weise rechtlich bedenkliche Inhalte zu löschen oder die betreffende Internet-Seite auf Kosten der auftraggebenden Firma dauerhaft zu sperren / die Domain an die jeweilige Vergabestelle (das jeweilige NIC) zurückzugeben. Vor dem Ergreifen einer der genannten Maßnahmen wird die angebotsstellende Firma der auftraggebenden Firma auf deren Verstoß gegen ihre Pflichten hinweisen und ihr eine angemessene Frist zu deren Beseitigung setzen. Sollte der angebotsstellenden Firma eine solche Fristsetzung wegen der Schwere der Pflichtverletzung nicht zumutbar sein, darf sie die jeweilige Maßnahme mit sofortiger Wirkung durchführen und wird die auftraggebende Firma unverzüglich davon unterrichten. Eine entsprechende Mitteilung an die auftraggebende Firma erfolgt auch, soweit die Sperrung einer Internet-Seite aufgrund behördlicher Anordnung gegenüber der angebotsstellenden Firma erfolgt.
12. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht.
(2) Soweit gesetzlich zulässig, wird für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten als ausschließlicher Gerichtsstand München vereinbart.